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Stadtrat ist verpflichtet, die von der AfD-Fraktion benannten Ausschussmitglieder zu bestätigen

AfD-Fraktion klagt erfolgreich gegen den Stadtrat der Stadt Halle wegen Besetzung der Ausschüsse

09.08.2023, Halle (Saale) – 4-2023

  • Verwaltungsgericht Halle

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 4. August 2023 festgestellt, dass der Beschluss des Stadtrats der Stadt Halle vom 19. Dezember 2019 über die Ablehnung der Aufnahme von bestimmten sachkundigen Bürgern in die Ausschüsse des Stadtrates rechtswidrig gewesen ist. Mit diesem Beschluss wurde die Berufung der von der AFD-Fraktion benannten und ihr nach der Fraktionsstärke zustehenden sieben sachkundigen Personen in die beratenden Ausschüsse des Stadtrats mehrheitlich abgelehnt. Die Ablehnung stützte sich allein darauf, dass drei der vorgeschlagenen Personen einen rechtsextremen Hintergrund hätten. Unstreitig war zwischen den Beteiligten, dass der AFD-Fraktion das Recht zur Benennung sachkundiger Einwohner für die Ausschüsse grundsätzlich zusteht. Zur Überzeugung des Gerichts besagen die maßgeblichen Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Stadtrat bei seiner Beschlussfassung über die Berufung sachkundiger Einwohner an die Benennung der Personen durch eine Fraktion gebunden ist. Der Stadtrat dürfe lediglich die Sachkunde der benannten Personen prüfen, nicht jedoch deren politischen Haltung. Da im konkreten Fall die Sachkunde der benannten Personen nicht in Zweifel gezogen worden sei, verstoße der Beschluss des Stadtrates gegen das Kommunalverfassungsgesetz und sei deshalb rechtswidrig. Das Urteil ist anfechtbar. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden. VG Halle, Urteil vom 4. August 2023 - 3 A 180/20 HAL -

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