Telefonhotline des VG Halle: 0345 2202334
Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Halle
Die Aufgabe der Rechtsantragstelle beim Verwaltungsgericht Halle besteht darin, Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.
Die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts Halle (Raum 1.059) ist geöffnet von
Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie am Dienstag von 15.00 bis 16.00 Uhr.
Telefonisch ist die Rechtsantragstelle unter der Telefonnummer 0345 2202334 erreichbar. Falls unter dieser Nummer keine Verbindung zustande kommen sollte, wird empfohlen, stattdessen die Telefonnummer 0345 2200 zu wählen, damit dann ggf. das Gespräch an den für die Rechtsantragstelle zuständigen Mitarbeiter des Gerichts weitergeleitet werden kann.
In der Rechtsantragstelle können Klagen erhoben, verfahrenseinleitende Anträge und Rechtsanträge gestellt werden. Wesentliche Aufgabe der Rechtsantragstelle ist es dabei, den Bürgern bei der Formulierung des eigentlichen Antrages Hilfestellung zu geben. Dort sind auch die Formulare für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhältlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Rechtsantragstelle keine Rechtsberatung erfolgen darf.
Bitte bringen Sie die Bescheide und ggf. Widerspruchsbescheide mit, welche angefochten werden sollen. Bitte beachten Sie die in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide mitgeteilten Fristen. Sofern es Ihnen möglich ist, werden Sie gebeten, Kopien von diesen Bescheiden für die Gerichtsakte mitzubringen. Falls eine Klage oder ein Antrag nicht in eigenem Namen, sondern im Namen einer anderen Person gestellt werden soll, ist eine Vollmacht oder ein sonstiger Vertretungsnachweis dieser Person erforderlich. Auch sollten Sie sich in einem solchen Fall ausweisen können.
Personen, die nicht oder nicht ausreichend Deutsch sprechen, müssen eine Person zum Übersetzen mitbringen. Wenn Sie Originaldokumente vorlegen, die in fremder Sprache verfasst sind, sollten Sie eine Übersetzung beifügen.
Vordrucke:
Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
isolierter PKH-Antrag (Klage I. Instanz)