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Wichtiger Hinweis:

Die Veröffentlichungen der öffentlichen Zustellungen (Dokumente sind nicht barrierefrei) erfolgen zusätzlich zum Aushang an der Gerichtstafel gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und sind nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich für den Fristlauf ist der Aushang an der Gerichtstafel.