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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Versetzung eines Beamten
10.02.2017, Halle (Saale) – 3
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Eilverfahren über die
Versetzung eines Beamten in einer Führungsposition zu entscheiden.
Der Beamte war mit der Begründung der mangelnden Bewährung
in der Position des Direktors des Landesschulamtes an das Landesinstitut für
Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) versetzt worden.
Das Verwaltungsgericht hat dem von dem Beamten gestellten
Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen
die Versetzungsverfügung angeordnet. Es stellte fest dass die Verfügung bereits
formell rechtwidrig sei, weil dem Kläger vor Erlass der Verfügung keine
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
Sie sei aber auch
deswegen rechtswidrig, weil für die streitige Versetzung des Klägers das erforderliche Wegversetzungsinteresse
nicht feststellbar sei. Der Dienstherr darf eine Versetzung nur dann verfügen,
wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis
vorliegt. Es gehört zu seinen Grundpflichten, den Beamten nur so
einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Beamten
weitgehend Übereinstimmung besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann
sich nur aus der ordnungsgemäß erstellten dienstlichen Beurteilung ergeben. Nur
die Einhaltung des Beurteilungsverfahrens stellt sicher, dass die Entscheidung
über die Bewährung auf einer hinreichend
breiten Tatsachengrundlage getroffen wird. Hier ist eine solche
Beurteilung aber nicht erstellt worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
VG Halle, Beschluss vom 9. Februar 2017 ? 5 B 563/16 HAL
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
Vom 15. Dezember 2009
§ 31
Versetzung
(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus
dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die
Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte
auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt
derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen
Dienstherrn, versetzt werden.
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