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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung

27.09.2017, Halle (Saale) – 12

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die Kläger begehrten für ihre Tochter von der beklagten

Stadt eine Schülerzeitkarte für den öffentlichen Personennahverkehr im

Rahmen  der Schülerbeförderung. Zur

Begründung machen sie geltend, die Fünftklässlerin würde für den 2960 Meter

langen Schulweg jeweils eine Stunde benötigen. Dies sei nicht zumutbar. Hinzu

komme, dass die Strecke an mehreren Stellen erhebliche Gefährdungen aufweise.

So müssten mehrfach stark befahrene Straßen überquert werden.

 

 

 

Die Beklagte begründete die Ablehnung der Fahrkarte für die

Schülerin mit ihrer Schülerbeförderungssatzung für den Sekundarschulbereich,

wonach ein Anspruch auf eine Schülerzeitkarte erst ab einer Mindestentfernung von

3000 Metern zwischen Wohnung und Schule bestehe.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die

Beklagte gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz LSA verpflichtet, die Schüler

unter zumutbaren Bedingungen zu befördern. Dazu lege  sie die Mindestentfernung zwischen Wohnung

und Schule fest, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.

Durch § 71 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG LSA sei ihr ein weiter

Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der, solange er sich im Bereich des

zumutbaren bewegt, Generalisierungen und Pauschalisierungen zulasse. Die

Anknüpfung an bestimmte Schuljahrgänge sei sachliche gerechtfertigt. Rechtlich

unerheblich sei hingegen, ob auch andere Möglichkeiten denkbar seien.

 

 

 

Danach habe die Schülerin keinen Anspruch auf eine

Schülerzeitfahrkarte. Ihr Schulweg betrage lediglich 2.884 Meter und lasse sich

in weniger als 60 Minuten bewältigen. Dies sei einer Schülerin der fünften

Klasse zumutbar. Etwas anderes gelte hier auch nicht deshalb, weil der Schulweg

nicht sicher sei. Zwar könne die Zumutbarkeit des Schulweges auch dann entfallen,  wenn 

seine Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Dies sei aber erst

anzunehmen, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler

Gefahren mit sich bringe, die über die im Straßenverkehr üblicherweise

auftretenden Gefahren hinaus  gehen, etwa

durch das Fehlen von Gehwegen oder das Erfordernis, eine stark befahrene Straße

ohne Ampelregelung zu überqueren. Dafür sei in dem hier zu entscheidenden Fall

aber nichts ersichtlich. Es handelt sich bei den von der Schülerin zu

benutzenden Straßen um innerstädtische, vom Verkehr überwiegend mäßig

frequentierte Straßen. Zwar würde auch die Gefahr krimineller Übergriffe die

Zumutbarkeit des Schulweges entfallen lassen. Aber auch hierfür sei nichts

ersichtlich. 

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 11. September 2017  - 6 A 264/15 HAL

 

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