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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Dokumentationspflicht der Betreiber von Rücknahmesystemen für Altbatterien
19.10.2018, Halle (Saale) – 16
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat sich in zwei Fällen mit den
Dokumentationspflichten des Rücknahmesystems für Altbatterien
auseinanderzusetzen gehabt.
Die Hersteller und Importeure von Batterien sind gesetzlich
zur Rücknahme der anfallenden Altbatterien und deren ordnungsgemäßer Verwertung
oder Entsorgung verpflichtet. Hierzu können sie sich entweder am Gemeinsamen
Rücknahmesystem beteiligen oder ein herstellereigenes Rücknahmesystem
einrichten und betreiben, dass der Genehmigung bedarf, die nur bei Erreichen
der im Gesetz festgeschriebenen Sammelziele erteilt werden darf. Zum Nachweis
dafür, dass diese Ziele erreicht werden, haben die Rücknahmesysteme jährlich
eine Dokumentation vorzulegen. Mit Bescheid vom Dezember 2016 verlangte die
Beklagte, die Dokumentation in einer von einem unabhängigen Sachverständigen
geprüften Fassung vorzulegen und veröffentlichte im Dezember 2017 im
Bundesanzeiger einen "Leitfaden" zur Prüfung und Bestätigung der
Dokumentation durch den Sachverständigen. Mit diesen Bestimmungen über den
Leitfaden ordnete sie zugleich eine andere Berechnungsmethode für die
Ermittlung der in den Verkehr gebrachten Menge an mit der Folge, dass sich auch
die Sammelquoten der Rücknahmesysteme ändern.
Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen den
Leitfaden. Dieser entfalte durch seine geänderten Vorgaben hinsichtlich der
Sammelquoten für die Betreiber herstellereigener Rücknahmesysteme eine
existenzvernichtende Wirkung und verstoße daher gegen Art. 12 und 14 GG. Diese
könnten die nunmehr erforderliche Sammelquote nicht erfüllen. Zudem bringe die
neue Berechnungsmethode eine erhebliche Kostensteigerung mit sich. Diese
Änderungen seien nicht von der Ermächtigung des § 15 Abs. 4 AufenthG gedeckt,
sondern hätten durch ein förmliches Gesetz geregelt werden müssen. Es handele
sich faktisch um zwingende Vorgaben für den Sachverständigen. Zudem
privilegiere die neu eingeführte Systematik zur Ermittlung der Sammelquoten einseitig
das gemeinsame Rücknahmesystem und verstoße dadurch gegen Art. 3 GG. Es liege
auch ein Verstoß gegen europäisches Recht vor, nämlich gegen die
Dienstleistungsfreiheit.
Das
Verwaltungsgericht hat den Klägerinnen Recht gegeben und entschieden, dass diese
nicht verpflichtet sind, die Sammelquote nach der im streitigen Leitfaden
bestimmten neuen Methode zu berechnen. Zwar ermächtige § 15 Abs. 4 BattG das
Bundesamt, eine Empfehlung für das Format und den Aufbau der Dokumentation
vorzulegen. Die Vorschrift beschränke die Befugnisse des Umweltbundesamtes aber
ausdrücklich auf die Gestaltung des verfahrensrechtlichen Rahmens bei der
Dokumentation. Die Befugnis zur Regelung, wer im Falle eines Systemwechsels
vorrangig Sammelpflichten zu erfüllen habe, sei darin nicht enthalten.
VG Halle, Urteile vom 29. August 2018 ? 8 A 382/18 HAL und 8
A 331/18 HAL
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