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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Montagsdemonstration auf dem Marktplatz in Halle
21.10.2018, Halle (Saale) – 18
- Verwaltungsgericht Halle
Mit seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen von
der Antragsgegnerin verfügte Beschränkungen der von ihm geplanten
?Montagsdemonstrationen?. Diese Versammlungen sollen vom 22. Oktober bis 19.
November jeweils am Montagabend von 18.00 bis 20.00 Uhr in der Stadt Halle vom
Riebeckplatz zum Marktplatz verlaufen. Die Zwischenkundgebung soll ab 19.00 Uhr
auf dem östlichen Teil des Marktplatzes stattfinden anschließend auf dem
westlichen Teil die Abschlusskundgebung.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Nutzung des
Marktplatzes vollständig untersagt und ihm aufgegeben, die Abschlusskundgebung
auf dem Platz vor der Ulrichskirche durchzuführen. Begründet hat sie dies mit
den von 18.00 bis 19.30 Uhr dauernden Carillon-Konzerten, die anderenfalls
gestört würden. Zudem werden für die Konzerte auf dem westlichen Teil des
Marktplatzes dreihundert Stühle aufgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat den vollständigen Ausschluss des
Antragstellers vom Marktplatz für unzulässig erachtet. Vielmehr sei ein
Ausgleich in der Weise vorzunehmen, dass der Antragsteller ab 19.15 den
östlichen Teil des Marktplatzes für seine Versammlung nutzen dürfe. Die
beigeladene Stadt könne die Konzerte kürzen oder vorverlegen, um zukünftig
Überschneidungen zu verhindern.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die zuständige
Behörde könne die Versammlung v on bestimmten Beschränkungen abhängig machen,
wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar
gefährdet ist, d. h. wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher
Wahrscheinlichkeit, also fast mit Gewissheit zu erwarten ist. Hier trage aber
die von der Antragstellerin verfügte vollständige Untersagung der Nutzung des
Marktplatzes durch den Antragsteller dessen Anspruch auf Versammlungsfreiheit
nicht hinreichend Rechnung. Von einer vollständigen Unvereinbarkeit der beiden
Nutzungen könne erst nach einer genauen Untersuchung der gegenseitigen
Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Hierbei sei zu beachten, dass aufgrund
des Straßenbahnverkehrs ein ungestörter Konzertgenuss nicht möglich sei.
Andererseits müsse der Antragsteller aufgrund der wöchentlichen Durchführung
seiner Versammlungen auf dem Hauptmarkt einer Großstadt insoweit
Einschränkungen hinnehmen, als anderweitige kommunale Planungen und Interessen
sonst nicht durchgeführt werden könnten. Diese verschiedenen Interessen seien
im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen.
VG Halle, Beschluss vom 19. Oktober 2018 ? 3 B 438/18 HAL
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