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Erhöhte Hundesteuer für Miniatur Bullterrier rechtmäßig
04.02.2019, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hatte zu entscheiden, ob der Miniatur
Bullterrier ein gefährlicher Hund ist, mit der Folge, dass für diesen die
erhöhte Hundesteuer zu zahlen ist.
Die Klägerin wird von
der Beklagten zur Zahlung der Hundesteuer für ihren Mini Bullterrier unter
Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund herangezogen. Mit ihrer Klage macht
sie geltend, dass es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um einen
gefährlichen Hund handele. Es handele sich um eine eigenständige Rasse, die
nicht im Hundeverbringungs- und ?einfuhrbeschränkungsgesetz aufgeführt werde.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen Der kommunale Satzungsgeber
könne im Rahmen des Steuerrechts für die Einschätzung als generell gefährlicher
Hund auf § 3 Abs. 2 HundeG LSA Bezug
nehmen, das seinerseits auf § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs und ?einfuhrbeschränkungsgesetz
Bezug nimmt. Diese Vorschrift führt die Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire Terrier , Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden auf. Danach wird der Miniatur
Bullterrier, obwohl er als eine eigenständige Rasse anerkannt ist, als
Unterfall des Bullterriers erfasst. Dies sei nicht verfassungswidrig. Der
Landesgesetzgeber habe im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes eine
eigenständige Definition der Rassezugehörigkeit vorgenommen, die sich allein nach
dem äußeren Erscheinungsbild bestimme. Dies lasse es zu, auch den Miniatur Bullterrier,
obwohl er einer eigenständigen Rasse angehört, aufgrund des optischen Erscheinungsbildes
der Rasse der Bullterrier zuzuordnen.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
VG Halle, Urteil vom 22. Januar 2019 ? 4 A
144/18 HAL
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